Die REACH-Verordnung – deren Abkürzung für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe steht – verfolgt das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den Risiken chemischer Stoffe sicherzustellen. Gleichzeitig fördert sie die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft innerhalb der Europäischen Union.
Die REACH-Verordnung findet Anwendung auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen – sowohl in Reinform als auch in Gemischen oder als Bestandteil von Erzeugnissen.
In diesem Zusammenhang ist eine klare Abgrenzung der Begriffe Stoff, Gemisch und Erzeugnis erforderlich: Ein Stoff bezeichnet ein chemisches Element und dessen natürlich vorkommende oder durch industrielle Verfahren gewonnene Verbindungen. Ein Gemisch ist eine Mischung oder Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht. Als Erzeugnis gilt ein Gegenstand, der im Herstellungsprozess eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestaltung erhält, wobei diese Merkmale seine Funktion maßgeblicher bestimmen als seine chemische Zusammensetzung.
REACH findet Anwendung auf sämtliche chemischen Stoffe – sowohl für industrielle Anwendungen als auch für den Einsatz im Alltag. Zugrunde liegt dabei das Prinzip der Eigenverantwortung: Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, die von Stoffen ausgehenden Risiken eigenständig zu bewerten und zu beherrschen. Gleichzeitig müssen sie entlang der gesamten Lieferkette transparente und geeignete Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen.
REACH zielt darauf ab, gefährliche chemische Stoffe frühzeitig und umfassender zu identifizieren. Können die mit einem Stoff verbundenen Risiken nicht angemessen beherrscht werden, haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, dessen Verwendung zu untersagen, einzuschränken oder einer Zulassungspflicht zu unterwerfen.
Die Einhaltung der REACH-Verordnung ist ein kontinuierlicher Prozess, der mehrere aufeinander abgestimmte Schritte umfasst, die wir im Folgenden näher betrachten werden.
Registrierung
Hersteller und Importeure von Stoffen – sowohl in Reinform als auch in Form von Gemischen – in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr sind verpflichtet, eine Registrierung vorzunehmen. Dies gilt ebenso für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, welche unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden und deren Menge eine Tonne pro Jahr überschreitet. In diesen Fällen ist bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA – European Chemicals Agency) ein Registrierungsdossier einzureichen.
Abhängig von der jährlich hergestellten oder importierten Menge sowie vom Gefährdungspotenzial des Stoffes muss das Registrierungsdossier umfassende Informationen enthalten. Dazu zählen unter anderem die Identität des Stoffes, seine physikalisch-chemischen und toxikologischen Eigenschaften, die vorgesehenen Anwendungen, die prognostizierten Mengen, ein Vorschlag zur Einstufung und Kennzeichnung sowie die Bewertung relevanter Expositionsszenarien und Risiken.
Es gilt der Grundsatz: Nur ordnungsgemäß registrierte Stoffe – ob als Reinstoff, als Mischung oder in Erzeugnissen enthalten – dürfen im europäischen Markt hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
Bewertung
In dieser Phase unterziehen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die eingereichten Daten einer eingehenden und systematischen Prüfung. Dabei werden insbesondere Prüfvorschläge analysiert, Stoffe hinsichtlich ihrer Risiken bewertet und die Qualität der Registrierungsdossiers umfassend verifiziert. Im Rahmen dieses Prozesses können die Behörden zusätzliche Informationen von den Registranten anfordern, sofern dies für eine fundierte Bewertung erforderlich ist.
Vorrangig behandelt werden Registrierungsanträge für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften – dazu zählen insbesondere bioakkumulative, persistente, toxische, sensibilisierende, krebserzeugende, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe. Gleiches gilt für Stoffe, die bei Mengen von über 100 Tonnen pro Jahr als gefährlich eingestuft sind und deren Verwendung zu einer weit verbreiteten Einwirkung auf Mensch und Umwelt führt.
Zulassung
Das Zulassungsverfahren dient dazu, die Risiken besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC – Substances of Very High Concern) wirksam zu kontrollieren. Gleichzeitig verfolgt es das Ziel, diese Stoffe schrittweise durch wirtschaftlich und technisch tragfähige Alternativen zu ersetzen.
Als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) werden diejenigen eingestuft, die eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften aufweisen:
Wird von einem Mitgliedstaat oder von der ECHA auf Ersuchen der Europäischen Kommission vorgeschlagen, einen Stoff als besonders besorgniserregend einzustufen, und findet dieser Vorschlag Zustimmung, wird er in die Kandidatenliste für die Zulassung aufgenommen. Diese Liste wird von der ECHA regelmäßig überprüft. Auf Basis von Eigenschaften, Verwendungszwecken und Mengen bewertet sie, welche Stoffe vorrangig in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden sollten, und legt ihre Empfehlung der Europäischen Kommission vor.
SVHC, die schließlich in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung) aufgenommen werden, dürfen weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden – es sei denn, die jeweilige Verwendung ist von der Zulassungspflicht ausgenommen oder es wurde eine Zulassung für einen spezifischen Verwendungszweck erteilt.
Alle Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender, die eine Zulassung beantragen, müssen nachweisen, dass die entstehenden Risiken angemessen beherrscht werden. Darüber hinaus sind im Antrag Angaben zur Verfügbarkeit von Alternativen sowie zur technischen und wirtschaftlichen Umsetzbarkeit einer Ersetzung durch geeignete Ersatzstoffe zu machen.
Beschränkung
Jeder Mitgliedstaat, die ECHA oder die Europäische Kommission kann die Einführung von Beschränkungen beantragen. Voraussetzung ist, dass von einem Stoff ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, dem auf Ebene der Europäischen Union begegnet werden muss.
Die Beschränkungen dienen in der Regel dazu, die Herstellung, das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) oder die Verwendung eines Stoffes zu begrenzen oder zu untersagen. In bestimmten Fällen können auch spezifische Anforderungen festgelegt werden, wie etwa technische Maßnahmen oder Kennzeichnungspflichten.
Eine Beschränkung kann für jeden Stoff gelten, unabhängig davon, ob er in Reinform, in Form eines Gemisches oder als Bestandteil eines Erzeugnisses vorliegt. Dies schließt auch Stoffe ein, die keiner Registrierungspflicht unterliegen, beispielsweise wenn sie in Mengen von weniger als einer Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden. Bei der Festlegung solcher Beschränkungen werden neben den Risiken auch die sozioökonomischen Auswirkungen sowie die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen berücksichtigt.
Die Liste der Beschränkungen ist in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt.
Informationen in der Lieferkette
Zur Gewährleistung einer sicheren Verwendung von Stoffen sind alle Akteure entlang der Lieferkette verpflichtet, relevante Informationen weiterzugeben.
Bei Erzeugnissen gilt Folgendes: Enthalten sie einen besonders besorgniserregenden Stoff aus der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gewichtsprozent), entstehen entsprechende Informationspflichten. Lieferanten sind in diesem Fall verpflichtet, gewerblichen Abnehmern ausreichende Informationen bereitzustellen, die eine sichere Verwendung ermöglichen. Dazu gehört mindestens die Angabe des Stoffnamens.
REACH verpflichtet Unternehmen, die Verantwortung für die Identifizierung und das Management der Risiken der von ihnen hergestellten, importierten oder eingesetzten chemischen Stoffe zu übernehmen. Gleichzeitig stärkt die Verordnung eine transparente Kommunikation entlang der gesamten Lieferkette und fördert die schrittweise Ersetzung gefährlicher Stoffe.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags enthalten die Unex-Produkte keine besonders besorgniserregenden Stoffe gemäß der von der ECHA am 4. Februar 2026 aktualisierten Kandidatenliste.
Für weitere Informationen zur REACH-Konformität unserer Produkte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.